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Steuerliche Absetzbarkeit von Umbaumaßnahmen: Was bei barrierefreiem Umbau wirklich zählt

Welche Kosten beim barrierefreien Umbau absetzbar sind, welche Nachweise zählen und wie Pflegekassen-Zuschüsse angerechnet werden.

Steuerliche Absetzbarkeit von Umbaumaßnahmen: Was bei barrierefreiem Umbau wirklich zählt
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IFBA Redaktion

Institut für Barrierefreiheit

||9 Min. Lesezeit

# Steuerliche Absetzbarkeit von Umbaumaßnahmen: Was bei barrierefreiem Umbau wirklich zählt

Was tun, wenn die Dusche zur Stolperfalle wird? Frau M. aus Dortmund stand nach einem Oberschenkelhalsbruch vor genau dieser Frage. Die Reha war vorbei, die Wohnung eigentlich vertraut – aber der hohe Einstieg in die Badewanne war plötzlich ein echtes Risiko. Die Tochter organisierte Angebote für eine bodengleiche Dusche, Haltegriffe und rutschhemmende Fliesen. Erst danach kam die Frage auf: Kann man so einen Umbau steuerlich absetzen?

Genau hier passieren in der Praxis viele Fehler. Angehörige handeln unter Zeitdruck, weil ein Krankenhausaufenthalt, ein Sturz oder ein neuer Pflegegrad alles verändert. Verständlich. Trotzdem lohnt sich ein kurzer Blick auf Zuschüsse, Nachweise und Steuerregeln, bevor der Auftrag unterschrieben wird.

Die Steuerliche Absetzbarkeit von Umbaumaßnahmen hängt nämlich nicht nur davon ab, was eingebaut wird. Entscheidend ist auch, warum der Umbau nötig ist, wie die Rechnung aussieht und welche Zuschüsse bereits gezahlt wurden.

Warum barrierefreie Umbauten steuerlich relevant sein können

Viele Wohnraumanpassungen entstehen nicht aus Komfortgründen. Sie werden nötig, weil jemand nicht mehr sicher stehen, gehen, duschen oder Treppen steigen kann. Typische Auslöser sind Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder altersbedingte Einschränkungen.

In der Beratungspraxis tauchen besonders häufig diese Maßnahmen auf:

  • Badumbau zur bodengleichen Dusche
  • Haltegriffe neben WC, Dusche oder Waschbecken
  • Duschsitz oder klappbarer Wandhocker
  • Türverbreiterung für Rollator oder Rollstuhl
  • Treppenlift
  • Rampen am Hauseingang
  • Schwellenabbau
  • rutschhemmende Bodenbeläge oder eine Anti-Rutsch-Behandlung als Sturzpräventionsmaßnahme
  • Anpassungen in der Küche, etwa unterfahrbare Arbeitsflächen

Laut Statistischem Bundesamt waren Ende 2023 rund 5,7 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Etwa 86 Prozent wurden zu Hause versorgt. Das erklärt, warum Wohnraumanpassungen für viele Familien kein Randthema mehr sind.

Aus Sicht des Finanzamts zählt aber nicht allein, dass eine Maßnahme sinnvoll ist. Sie muss steuerlich richtig eingeordnet und belegt werden.

Außergewöhnliche Belastung oder Handwerkerleistung?

Bei der Steuer gibt es zwei Wege, die häufig eine Rolle spielen: außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Beide klingen ähnlich nützlich, funktionieren aber anders.

Außergewöhnliche Belastung: Wenn der Umbau notwendig ist

Ein Umbau kann als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden, wenn die Kosten zwangsläufig entstehen. Das bedeutet: Die Maßnahme ist wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nötig und nicht nur eine angenehme Modernisierung.

Ein Treppenlift kann zum Beispiel steuerlich relevant sein, wenn die Schlafräume im Obergeschoss sonst nicht mehr erreichbar sind. Eine bodengleiche Dusche lässt sich oft gut begründen, wenn Sturzgefahr besteht oder der Einstieg in die Badewanne nicht mehr sicher möglich ist.

Hilfreiche Nachweise sind:

  • ärztliches Attest
  • Pflegegrad-Bescheid, Pflegegrad 1 bis 5
  • Schwerbehindertenausweis
  • Hilfsmittelverordnung
  • Stellungnahme von Physio- oder Ergotherapie
  • Gutachten oder Bescheinigung des Medizinischen Dienstes

Da lohnt sich genauer hinschauen: Bei manchen Maßnahmen kann ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes vor Beginn der Maßnahme sinnvoll oder sogar nötig sein. Wer erst nachträglich Nachweise sammelt, hat es beim Finanzamt oft schwerer.

Handwerkerleistung: Wenn Arbeitskosten zählen

Handwerkerleistungen im Privathaushalt können nach § 35a EStG steuerlich berücksichtigt werden. Begünstigt sind 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, maximal 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr.

Materialkosten zählen hier nicht. Auch eine Barzahlung wird in der Regel nicht anerkannt. Die Rechnung muss sauber aufgeschlüsselt sein, und die Zahlung sollte per Überweisung erfolgen.

Wichtig bei der Abgrenzung: Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt angesetzt werden. Wer Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend macht, kann diese nicht gleichzeitig noch als Handwerkerleistung nutzen. Im Einzelfall sollte ein Steuerberater, ein Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt prüfen, welcher Weg günstiger ist.

Welche Kosten können angesetzt werden?

Bei einer anerkannten außergewöhnlichen Belastung können mehr Kosten eine Rolle spielen als bei der Handwerkerleistung. Dazu gehören je nach Fall Planung, Einbau, technische Ausstattung und notwendige Nebenarbeiten.

Bei einem Badumbau können das zum Beispiel sein:

  • Ausbau der alten Badewanne
  • Einbau einer bodengleichen Dusche
  • Sanitärarbeiten
  • Fliesenarbeiten
  • Elektroarbeiten
  • Haltegriffe
  • Duschsitz
  • rutschhemmende Fliesen
  • Anpassung der Türbreite

Auch Materialkosten können bei außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden, wenn die Maßnahme anerkannt wird. Bei Handwerkerleistungen bleiben Materialkosten dagegen außen vor.

Problematisch wird es, wenn eine notwendige Anpassung mit einer allgemeinen Modernisierung vermischt wird. Eine neue Luxusarmatur, ein teurer Waschtisch aus Designgründen oder die komplette optische Neugestaltung des Badezimmers sind steuerlich schwerer zu begründen.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Ehepaar aus dem Münsterland ließ nach zunehmender Mobilitätseinschränkung einen Treppenlift einbauen. Der Ehemann konnte die Treppe zum Schlafzimmer nicht mehr sicher nutzen. Das ärztliche Attest beschrieb die Einschränkung klar, die Rechnung war getrennt nach Lift, Montage und Nebenarbeiten aufgebaut. Genau diese saubere Dokumentation macht den Unterschied zwischen „könnte passen“ und „für das Finanzamt nachvollziehbar“.

Nicht jeder Euro wirkt sofort steuermindernd

Bei außergewöhnlichen Belastungen zieht das Finanzamt eine zumutbare Belastung ab. Deren Höhe richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl.

Das klingt erstmal kompliziert, hat aber eine einfache Folge: Kleine Maßnahmen bringen steuerlich nicht immer spürbar etwas. Ein einzelner Haltegriff oder eine kleine Rampe kann unterhalb der zumutbaren Belastung liegen. Größere Maßnahmen wie Badumbau, Treppenlift oder mehrere Anpassungen in der Wohnung fallen eher ins Gewicht.

Trotzdem sollten Belege nicht vorschnell aussortiert werden. Manchmal kommen im selben Jahr weitere Krankheits- oder Pflegekosten hinzu. Dann kann sich die Gesamtsumme verändern.

Pflegekassen-Zuschuss und Steuer sauber trennen

Pflegekassen können wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 SGB XI bezuschussen. Seit 2025 sind bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme möglich, wenn die häusliche Pflege dadurch ermöglicht oder deutlich erleichtert wird. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad.

Bei mehreren pflegebedürftigen Personen im Haushalt kann sich der Betrag erhöhen. Die Pflegekasse prüft den Antrag aber immer anhand der konkreten Situation.

Gut zu wissen

Der Antrag auf Zuschuss sollte vor Beginn des Umbaus gestellt werden. Reichen Sie Kostenvoranschläge, eine kurze Begründung und vorhandene Nachweise ein. Wer schon beauftragt oder bauen lässt, riskiert Probleme bei der Bewilligung.

Steuerlich gilt: Nur selbst getragene Kosten können angesetzt werden. Zuschüsse der Pflegekasse, Zahlungen von Versicherungen oder andere Erstattungen müssen abgezogen werden.

Ein einfaches Rechenbeispiel:

Der Badumbau kostet 12.000 Euro. Die Pflegekasse bewilligt 4.180 Euro. Dann bleiben 7.820 Euro als mögliche selbst getragene Kosten für die steuerliche Prüfung übrig.

Das bedeutet nicht automatisch, dass diese Summe vollständig steuermindernd wirkt. Bei außergewöhnlichen Belastungen kommt noch die zumutbare Belastung ins Spiel. Bei Handwerkerleistungen zählen nur die begünstigten Arbeitskosten. Trotzdem ist die Trennung von Zuschuss und Eigenanteil Pflicht.

Vor dem Umbau: Diese Unterlagen sichern

Viele Familien rufen erst an, wenn der Handwerker schon im Bad steht. Dann ist manches noch zu retten, manches aber nicht mehr. Besser ist eine kleine Vorbereitung vor Auftragsvergabe.

Diese Unterlagen sollten Betroffene möglichst früh sammeln:

  • ärztliche Bescheinigung zur Notwendigkeit
  • Pflegegrad-Bescheid
  • Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden
  • MD-Gutachten oder therapeutische Stellungnahme
  • Kostenvoranschläge mit genauer Leistungsbeschreibung
  • Fotos der Ausgangssituation
  • Bewilligung oder Ablehnung der Pflegekasse
  • Vermieterzustimmung bei Mietwohnungen
  • später: Rechnung mit getrennten Arbeits-, Fahrt-, Maschinen- und Materialkosten
  • Überweisungsnachweis

Gerade Fotos werden unterschätzt. Ein hoher Badewannenrand, enge Türen, Stolperschwellen oder eine steile Eingangsstufe lassen sich damit später viel besser erklären.

Bei Mietwohnungen kommt ein weiterer Punkt dazu: Der Vermieter muss vor baulichen Änderungen zustimmen. Das betrifft etwa Rampen, Türverbreiterungen oder Eingriffe ins Bad. Ohne Zustimmung kann es Ärger geben – unabhängig von Steuer und Pflegekasse.

Typische Maßnahmen: Was ist gut begründbar, was kritisch?

Ein Badumbau zur bodengleichen Dusche ist häufig gut nachvollziehbar, wenn Mobilität eingeschränkt ist. Noch stärker wird die Begründung, wenn ein Sturz passiert ist, eine ärztliche Empfehlung vorliegt oder die Pflege im Bad sonst kaum möglich wäre.

Ein Treppenlift ist steuerlich oft relevant, wenn Wohnräume ohne ihn nicht mehr erreichbar sind. Das kann das Schlafzimmer, das Bad oder auch der Hauseingang betreffen.

Türverbreiterungen sind plausibel, wenn Rollstuhl, Rollator oder Pflegebett durch die Wohnung bewegt werden müssen. Auch Schwellenabbau und Rampen lassen sich meist gut erklären, wenn sie der sicheren Fortbewegung dienen.

Kritisch wird eine Komplettsanierung. Wenn ein Bad ohnehin neu gestaltet werden sollte und nur ein Teil barrierearm ist, braucht es eine klare Trennung. Die notwendigen Anpassungen sollten in Angebot und Rechnung separat stehen. Allgemeine Renovierungsarbeiten gehören nicht einfach in denselben Topf.

Ein zweites Praxisbeispiel: Nach einem Schlaganfall musste eine Wohnung rollatorgerecht angepasst werden. Türen wurden verbreitert, Schwellen entfernt, Haltegriffe montiert. Gleichzeitig wollte die Familie den Flur neu streichen lassen. In der Rechnung wurden die pflegebedingten Arbeiten getrennt von den Malerarbeiten ausgewiesen. Das machte die spätere Steuererklärung deutlich einfacher.

Praxisfall: Badumbau nach Krankenhausentlassung

Eine alleinlebende Seniorin kommt nach Reha und Oberschenkelhalsbruch zurück in ihre Wohnung. Die Badewanne kann sie nicht mehr sicher nutzen, Duschen im Stehen ist riskant. Die Tochter kümmert sich um eine bodengleiche Dusche mit Haltegriffen, rutschhemmenden Fliesen und Duschsitz.

Der sinnvolle Ablauf sieht so aus:

  • ärztliche Bescheinigung vor Auftragsvergabe einholen
  • Pflegekassenantrag mit Kostenvoranschlag stellen
  • Fotos vom alten Bad machen
  • detaillierte Rechnung verlangen
  • Zuschussbescheid abheften
  • Eigenanteil per Überweisung zahlen
  • kurze Begründung für die Steuererklärung notieren

Später wird der Pflegekassen-Zuschuss von den Gesamtkosten abgezogen. Die verbleibenden selbst getragenen Kosten prüft dann die steuerliche Beratung: außergewöhnliche Belastung, Handwerkerleistung oder eine andere sinnvolle Einordnung.

Häufige Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Umbaumaßnahmen

Kann ich einen Badumbau von der Steuer absetzen?

Ja, wenn der Umbau medizinisch oder pflegebedingt notwendig ist, kann er als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen. Alternativ können Arbeitskosten als Handwerkerleistung relevant sein. Entscheidend sind Nachweise und saubere Rechnungen.

Muss ein Pflegegrad vorliegen?

Nicht zwingend. Ein Pflegegrad hilft aber bei der Begründung und ist Voraussetzung für den Zuschuss der Pflegekasse. Auch ärztliche Atteste oder therapeutische Stellungnahmen können wichtig sein.

Kann ich einen Treppenlift steuerlich geltend machen?

Ja, wenn der Treppenlift wegen einer gesundheitlichen Einschränkung nötig ist. Eine ärztliche Bestätigung vor dem Einbau ist sehr empfehlenswert.

Was passiert, wenn die Pflegekasse gezahlt hat?

Der Zuschuss wird von den Kosten abgezogen. Nur der Eigenanteil kann steuerlich eine Rolle spielen.

Sind Materialkosten absetzbar?

Bei Handwerkerleistungen nicht. Bei außergewöhnlichen Belastungen können Materialkosten berücksichtigt werden, wenn die Maßnahme anerkannt wird.

Reicht ein normales ärztliches Attest?

Oft ist es hilfreich. Je nach Maßnahme kann aber ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes sinnvoll sein. Das sollte vor Beginn geklärt werden.

Gilt das auch in einer Mietwohnung?

Ja, auch Umbauten in Mietwohnungen können steuerlich relevant sein. Vorher muss aber die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.

Was gilt bei mehreren pflegebedürftigen Personen im Haushalt?

Bei Pflegekassen-Zuschüssen kann sich der mögliche Betrag erhöhen. Die Pflegekasse prüft die Voraussetzungen. Für die Steuer zählt später wieder der selbst getragene Anteil.

Der nächste sinnvolle Schritt

Wer einen Badumbau, Treppenlift, eine Rampe oder eine Anti-Rutsch-Behandlung als Sturzpräventionsmaßnahme plant, sollte nicht nur Angebote vergleichen. Vorher gehören Nachweise, Pflegekassenantrag und Rechnungsaufbau auf den Tisch.

IFBA kann zur Barrierefreiheit und Wohnraumanpassung beraten, ersetzt aber keine steuerliche Einzelfallberatung. Für die Steuerentscheidung sind Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Finanzamt die richtigen Ansprechpartner.

Rufen Sie an und schildern Sie Ihre Situation – in 15 Minuten lässt sich meist einschätzen, welche Wohnraumanpassung möglich ist, welche Unterlagen fehlen und welche Fragen Sie vor dem Umbau steuerlich klären sollten.

IF

Über die IFBA Redaktion

Das Redaktionsteam des Instituts für Barrierefreiheit besteht aus Fachberatern für Wohnraumanpassung und barrierefreies Wohnen. Unsere Artikel basieren auf jahrelanger Beratungserfahrung und dem täglichen Austausch mit Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen.