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Mietrecht und Barrierefreiheit: Was Mieter in Wohnung und Hausflur verändern dürfen

Was Mieter für Dusche, Haltegriffe, Rollator im Flur oder Treppenlift dürfen – mit Antrag, Kosten, Zuschüssen und Rückbau.

Mietrecht und Barrierefreiheit: Was Mieter in Wohnung und Hausflur verändern dürfen
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IFBA Redaktion

Institut für Barrierefreiheit

||8 Min. Lesezeit

# Mietrecht und Barrierefreiheit: Was Mieter in Wohnung und Hausflur verändern dürfen

Frau M. aus Dortmund kam nach einem Oberschenkelhalsbruch aus der Reha zurück. Vorher war die Badewanne lästig, jetzt war sie ein echtes Hindernis. Die Tochter hatte schon einen Handwerker für eine bodengleiche Dusche im Kopf, die Pflegekasse sollte helfen – nur der Vermieter wusste noch von nichts.

Genau an diesem Punkt wird Mietrecht und Barrierefreiheit praktisch. Nicht irgendwann, sondern wenn der Rollator nicht durch die Badezimmertür passt, der Einstieg in die Dusche zur Sturzgefahr wird oder der Hausflur plötzlich zu eng erscheint.

Viele verwechseln dabei Begriffe: „barrierefrei“ nach Norm ist etwas anderes als „barrierearm“, „altersgerecht“ oder „rollstuhlgerecht“. Für den Alltag zählt aber oft eine einfache Frage: Was muss verändert werden, damit jemand sicher wohnen bleiben kann?

Was sagt § 554 BGB?

Der zentrale Paragraf ist § 554 BGB. Danach kann ein Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen, wenn sie dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Vermieter darf also nicht einfach pauschal sagen: „Machen wir nie.“

Trotzdem heißt das nicht: Mieter dürfen loslegen und später Bescheid geben. Der Vermieter muss zustimmen, bevor gebohrt, gefliest, umgebaut oder montiert wird. Er darf seine eigenen Interessen und die Interessen anderer Bewohner einbringen.

Typische Punkte in dieser Abwägung sind:

  • Wird in die Bausubstanz eingegriffen?
  • Sind Leitungen, Estrich, Statik oder Brandschutz betroffen?
  • Entstehen Risiken für andere Mieter?
  • Ist ein Rückbau beim Auszug möglich?
  • Betrifft die Maßnahme nur die Wohnung oder auch Gemeinschaftsflächen?

Da lohnt sich genauer hinschauen. Eine fest verschraubte Rampe am Hauseingang ist etwas anderes als ein Duschhocker im Bad.

Was geht meist ohne große Genehmigung?

Nicht jede Hilfe ist ein Umbau. Mobile Hilfsmittel können Mieter in der Regel nutzen, ohne den Vermieter vorher um Erlaubnis zu bitten.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Duschhocker
  • Toilettensitzerhöhung
  • freistehende Haltegriffe
  • Rollator
  • rutschfeste Matten
  • bessere Beleuchtung durch eigene Lampen
  • Möbelumstellung
  • mobile Rampen, wenn sie nicht dauerhaft befestigt werden

Schwieriger wird es, sobald gebohrt oder dauerhaft befestigt wird. Gerade im Bad sind Fliesen, Leitungen und Abdichtung empfindlich. Ein Haltegriff wirkt klein, kann aber teuer werden, wenn falsch gebohrt wird.

Ein IFBA-Berater würde hier immer fragen: Reicht eine mobile Lösung wirklich aus? Oder braucht die Person eine feste Stütze, weil der Transfer vom Rollator in die Dusche sonst unsicher bleibt?

Bad, Türen, Treppenlift: Hier braucht es fast immer Zustimmung

Bei baulichen Veränderungen sollte der Antrag schriftlich gestellt werden. Das betrifft vor allem:

  • bodengleiche Dusche statt Badewanne
  • fest montierte Haltegriffe im Bad oder WC
  • fest installierter Duschsitz
  • Türverbreiterung für Rollstuhl, Rollator oder Pflegebett
  • Entfernung von Schwellen
  • barrierearme Übergänge zum Balkon
  • feste Rampe am Eingang
  • Treppenlift
  • elektrische Türöffner oder automatische Haustür
  • Anpassungen an Klingel, Gegensprechanlage oder Hauseingang

Ein Beispiel aus der Beratung: Ein Mieter im Ruhrgebiet konnte mit dem Rollstuhl durch die Wohnungstür, aber nicht ins Bad. Die Türverbreiterung war machbar, allerdings liefen Elektroleitungen in der Wand. Der Vermieter stimmte zu, verlangte aber einen Fachbetrieb, Fotos vor Beginn und eine klare Regelung zum Rückbau.

Das klingt erstmal kompliziert. Es schützt aber beide Seiten.

Wohnung, Balkon, Hausflur: Wo wird es heikel?

Innerhalb der Wohnung lässt sich vieles leichter klären, wenn keine tragenden Bauteile, Leitungen oder Nachbarrechte betroffen sind. Bei Balkon, Treppenhaus, Kellerzugang, Hauseingang oder Tiefgarage sieht es anders aus. Dort geht es oft um Gemeinschaftsflächen.

In Mehrfamilienhäusern kann der Vermieter manchmal nicht allein entscheiden. Gehört die Wohnung zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft, kann zusätzlich die Zustimmung der Eigentümer nötig sein. Das betrifft häufig Rampen, Treppenlifte, Außenanlagen oder Änderungen an der Haustür.

Darf der Rollator im Hausflur stehen?

Das ist eine der häufigsten Fragen. Die kurze Antwort: Es kommt auf den Einzelfall an.

Ein Rollator im Hausflur kann zulässig sein, wenn er niemanden behindert und der Fluchtweg frei bleibt. In einem engen Treppenhaus kann er aber zum Problem werden. Brandschutz, Hausordnung und die Interessen der Nachbarn spielen mit.

Ein Ehepaar aus dem Münsterland hatte genau dieses Problem. Der Rollator stand neben der Wohnungstür, die Nachbarn beschwerten sich. Am Ende wurde kein Streit über Rechte geführt, sondern ein fester Stellplatz unter der Treppe geprüft – mit genug Abstand zum Fluchtweg. Das war für alle entspannter.

Auch bei rutschigen Flächen im Eingangsbereich sollte nicht sofort an große Umbauten gedacht werden. Manchmal helfen rutschfeste Matten, bessere Beleuchtung oder eine professionelle Anti-Rutsch-Behandlung als Sturzpräventionsmaßnahme, sofern der Eigentümer zustimmt und der Bereich dafür geeignet ist.

Wann darf der Vermieter ablehnen?

Der Vermieter kann ablehnen, wenn seine Interessen oder die Interessen anderer Bewohner schwerer wiegen. Eine Ablehnung muss aber begründet sein. „Gefällt mir nicht“ reicht meist nicht.

Mögliche Gründe sind:

  • erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz
  • Sicherheitsrisiken
  • Brandschutzprobleme
  • starke optische Veränderung im Gemeinschaftsbereich
  • Einschränkungen für andere Mieter
  • ungeklärte Wartung
  • unklare Rückbaupflicht
  • technische Zweifel an der Ausführung

Bei einem Treppenlift kann zum Beispiel die Restbreite der Treppe entscheidend sein. Bei einer festen Rampe geht es um Steigung, Handlauf, Stolperstellen und Platzbedarf. Bei einem Badumbau zählen Abdichtung, Abfluss, Fliesen und mögliche Folgeschäden.

Wichtig für Mieter: Nicht eigenmächtig umbauen, auch wenn die Lage dringend wirkt. Sonst drohen Abmahnung, Rückbau und Schadenersatz. Besser ist ein sauberer Antrag mit Alternativen.

Wer bezahlt den Umbau?

Bei einer individuellen Anpassung zahlt meist der Mieter. Dazu gehören nicht nur Handwerkerkosten. Auch Planung, Genehmigungen, Wartung, Versicherung, Reparaturen, Rückbau und Wiederherstellung können dazukommen.

Der Vermieter darf je nach Maßnahme eine zusätzliche Sicherheit verlangen, damit ein späterer Rückbau bezahlt werden kann. Das betrifft vor allem teure oder schwer rückgängig zu machende Umbauten wie Bad, Türen oder Treppenlift.

Gut zu wissen

Die Pflegekasse kann wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme und pflegebedürftiger Person bezuschussen, wenn ein Pflegegrad 1 bis 5 vorliegt und die Maßnahme die Pflege erleichtert oder die Selbstständigkeit verbessert. Leben mehrere anspruchsberechtigte Personen zusammen, sind bis zu 16.720 Euro möglich. Der Antrag muss vor Auftragserteilung gestellt werden.

Weitere Fördermöglichkeiten können KfW-Programme zum altersgerechten Umbau, Sozialhilfeträger, Eingliederungshilfe, Unfallversicherung, Berufsgenossenschaft, Integrationsamt, Stiftungen oder kommunale Programme sein. Die Verfügbarkeit ändert sich, deshalb immer tagesaktuell prüfen.

Zahlen zeigen, warum das Thema so oft auftaucht: Laut Bundesgesundheitsministerium waren Ende 2023 rund 5,7 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Der größte Teil wird zu Hause versorgt. Gleichzeitig leben laut Statistischem Bundesamt mehrere Millionen Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung in Deutschland, mit deutlich steigendem Anteil im Alter.

So stellen Mieter den Antrag richtig

Ein guter Antrag ist konkret, sachlich und nicht länger als nötig. Medizinische Details müssen nicht ausgebreitet werden. Der Vermieter braucht nur genug Informationen, um die Maßnahme zu bewerten.

In den Antrag gehören:

  • Beschreibung der Maßnahme: Was soll wo verändert werden?
  • Begründung: Pflegegrad, Behinderung, ärztliche Bescheinigung oder kurze Schilderung der Einschränkung
  • Fotos der aktuellen Situation
  • Skizze oder Plan
  • Kostenvoranschlag
  • Name des Fachbetriebs
  • Hinweis auf fachgerechte Ausführung
  • Vorschlag zum Rückbau
  • Frist für Rückmeldung
  • Gesprächsangebot

Bei der Zustimmung sollte genau festgehalten werden, was erlaubt ist. Auch Kosten, Wartung, Versicherung, Schäden, Rückbau und mögliche Sicherheitsleistung gehören hinein. Fotos vor und nach dem Umbau helfen später, Streit zu vermeiden.

Ein häufiger Fehler: Die Pflegekasse bewilligt den Zuschuss, aber der Vermieter hat noch nicht zugestimmt. Dann hängt alles in der Luft. Ebenso kritisch ist es, wenn Angehörige den Auftrag unterschreiben, obwohl der Mietvertrag auf den pflegebedürftigen Elternteil läuft. Vorher klären, wer Antragsteller, Auftraggeber und Rechnungsempfänger ist.

Rückbau beim Auszug: Nicht verdrängen

Der Vermieter kann verlangen, dass bauliche Veränderungen beim Auszug zurückgebaut werden. Eine moderne Dusche kann den Wert der Wohnung zwar steigern, sicher ist das aber nicht. Deshalb schriftlich regeln, ob der Umbau bleiben darf.

Bei teuren Maßnahmen lohnt sich ein genauer Satz zur Entschädigung. Wird nichts vereinbart, erwarten Mieter manchmal Geld für den Umbau – und der Vermieter sieht das völlig anders.

Besonders teuer kann der Rückbau bei verbreiterten Türen, Badumbauten und fest installierten Liften werden. Diese Kosten sollten von Anfang an in die Entscheidung einfließen.

Wenn der Vermieter schweigt oder Nein sagt

Bleibt eine Antwort aus, hilft ein freundliches Nachfassen mit Frist. Wird abgelehnt, sollten Mieter nach den konkreten Bedenken fragen. Vielleicht gibt es eine Alternative: mobile Rampe statt fester Rampe, anderer Rollator-Stellplatz, anderer Haltegriff, andere Position im Bad.

Unterstützung gibt es beim Mieterverein, bei einem Fachanwalt für Mietrecht, bei der Pflegeberatung oder bei kommunalen Behindertenbeauftragten. Alle Schreiben, Angebote, Fotos und Gesprächsnotizen sollten gesammelt werden.

Kurze FAQ

Darf ich Haltegriffe in der Mietwohnung anbringen?

Mobile Hilfen meist ja. Fest verschraubte Haltegriffe sollten mit dem Vermieter abgestimmt werden.

Darf der Vermieter eine barrierefreie Dusche verbieten?

Er darf nicht pauschal ablehnen, kann aber berechtigte Gründe prüfen.

Muss der Vermieter den Umbau bezahlen?

Bei individuellen Anpassungen zahlt meist der Mieter, oft mit Zuschüssen.

Kann die Pflegekasse zahlen, obwohl ich zur Miete wohne?

Ja, wenn ein Pflegegrad vorliegt und die Voraussetzungen erfüllt sind. Vorher beantragen.

Darf mein Rollator im Hausflur stehen?

Nur wenn Fluchtwege frei bleiben und niemand unzumutbar behindert wird.

Brauche ich beim Treppenlift weitere Zustimmungen?

In Mehrfamilienhäusern häufig ja, vor allem bei Gemeinschaftsflächen oder Eigentümergemeinschaften.

Checkliste vor dem ersten Handwerkertermin

  • Gibt es eine mobile Alternative?
  • Liegt die schriftliche Zustimmung des Vermieters vor?
  • Sind Hausflur, Eingang, Brandschutz oder Nachbarn betroffen?
  • Wurde der Förderantrag vor Auftragserteilung gestellt?
  • Gibt es ein Angebot eines Fachbetriebs?
  • Ist der Rückbau geregelt?
  • Sind Fotos vom Ausgangszustand vorhanden?

Wenn Dusche, Treppe oder Hausflur zur Hürde werden: Rufen Sie an und schildern Sie Ihre Situation. In 15 Minuten lässt sich oft einschätzen, welche Lösung realistisch ist, welche Zustimmung nötig wird und wo Stolperfallen liegen.

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Über die IFBA Redaktion

Das Redaktionsteam des Instituts für Barrierefreiheit besteht aus Fachberatern für Wohnraumanpassung und barrierefreies Wohnen. Unsere Artikel basieren auf jahrelanger Beratungserfahrung und dem täglichen Austausch mit Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen.